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Ombudsperson für den Medizinischen Dienst gesucht!

Aktuelles

Beim Medizinischen Dienst (MD) ist eine Ombudsperson zu bestellen. Begutachtungen in der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung sind vom MD zu machen.

Beim Medizinischen Dienst (MD) ist eine Ombudsperson zu bestellen. Begutachtungen in der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung sind vom MD zu machen. Der für Schleswig-Holstein zuständige MD hat seinen Sitz in Hamburg, wird aber vor Ort tätig, zum Beispiel bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und der Zuweisung eines Pflegegrades. Davon hängen die Leistungen der Pflegekasse ab. Sie entscheidet auf der Grundlage des MD Gutachtens.

Immer wieder beklagen sich Versicherte über den MD. Manchmal sind sie mit dem Pflegegrad nicht einverstanden. Dann muss Widerspruch gegen den Bescheid der Pflegekasse eingelegt werden. Anlass zur Beschwerde gibt manchmal auch der Ablauf der Begutachtung. Vielleicht hat es mit dem Termin nicht geklappt. Nicht selten ist die schlechte Stimmung bei der Begutachtung Anlass zur Klage. Speziell für diese Fälle sieht das Gesetz eine Ombudsperson vor. Anders als das interne Beschwerdewesen beim MD handelt es sich um jemanden von außen, eine Person also, die nicht in den Apparat des MD eingegliedert ist. Die Hürde zur Kontaktnahme soll niedrig und Vertraulichkeit garantiert sein. Das geht nur mit Distanz zum „Apparat“ MD. Sie sichert die Unbefangenheit der Ombudsperson und das Vertrauen bei den Versicherten. Eine gute Sache also.

Trotzdem wehren sich Kräfte beim MD gegen diese Institution. Das hat zu einem Zwist derart geführt, dass die Ombudsperson beim MD Nord, Frau Dr. Künzler, vormals Chefin der Deutschen Rentenversicherung Nord, das Amt zum Jahresende 2023 niedergelegt hat. Beschwerden werden seitdem nicht mehr bearbeitet, sondern „archiviert“. Das ist eine unmögliche Situation. Vielen Versicherten ist nicht klar, dass die Beschwerde bei der Ombudsperson kein (fristwahrender) Widerspruch ist. Ohne Hinweis darauf von der Ombudsperson drohen also Nachteile. Der SoVD Schleswig-Holstein fordert die unverzügliche Neubesetzung. Verschleppung geht nicht! Die Versicherten haben ein gesetzliches Recht, sich an eine Ombudsperson wenden und ihr ein Anliegen anvertrauen zu dürfen."